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Entschädigungen
Nominierungs- und Entschädigungsausschuss
Der Nominierungs- und Entschädigungsausschuss der Gruppe setzt sich aus zwei nicht exekutiven, unabhängigen Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Per 31. Dezember 2012 waren dies Mario Fontana und Markus Dennler (Präsident).
Dem Nominierungs- und Entschädigungsausschuss der Gruppe obliegt es in erster Linie, regelmässig zu untersuchen und zu prüfen, ob das Entschädigungssystem und die Entschädigungspolitik von Swissquote den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Seine Erkenntnisse und Empfehlungen unterbreitet er dem Verwaltungsrat. Der Nominierungs- und Entschädigungsausschuss besitzt keine Entscheidungsbefugnisse. Er übt lediglich eine beratende Funktion aus oder gibt Empfehlungen ab.
Swissquote hat zur Ausgestaltung des Entschädigungssystems und der Aktienbeteiligungsprogramme keine externen Berater konsultiert.
Zusammensetzung und Bemessungsgrundlage der Entschädigung sowie Aktienoptionspläne (Entschädigungspolitik)
Allgemein
Swissquote strebt über ein stetiges Wachstum eine nachhaltige Performance für seine Aktionäre an. Das Unternehmen will seinen Mitarbeitern ein attraktives Umfeld für ihre Entfaltung bieten und zu einem verantwortungsbewussten und ethischen Verhalten gegenüber dem Unternehmen und der Gesellschaft anregen. Die Entschädigungspolitik von Swissquote bildet letztlich einen integralen Bestandteil dieser Ziele. Sie soll dazu beitragen, Talente anzuziehen und Mitarbeiter zu binden. Ferner dient sie als Grundlage für die Honorierung von Verdiensten sowie mittel- und langfristiger Leistungen. Erfolg und Entwicklungsstand des Unternehmens werden dabei angemessen berücksichtigt, und es wird stets im Interesse der Aktionäre gehandelt. Swissquote orientiert sich bei seiner Entschädigungspolitik an den üblichen Bedingungen am Arbeitsmarkt. Das Unternehmen hält die Spanne zwischen der niedrigsten und der höchsten Mitarbeiterentschädigung möglichst in einem angemessenen Rahmen.
Swissquote unterliegt nicht dem Rundschreiben 2010/1 «Vergütungssysteme» der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), das für Finanzinstitute, die Eigenmittel von mindestens CHF 2 Milliarden halten müssen, gilt. Gleichwohl entspricht die Entschädigungspolitik von Swissquote im Wesentlichen dem FINMA-Rundschreiben.
Zusammensetzung der Entschädigung
Unabhängig vom Umfang der Verantwortung besteht die Mitarbeiterentschädigung bei Swissquote aus vier Komponenten: (i) Basislohn, (ii) Pensionsleistungen, (iii) variable Entschädigung und (iv) mittelfristige Beteiligung der Mitarbeiter am Kursanstieg der Unternehmensaktie in Form von Aktienoptionen (Stock Options). Die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder setzt sich aus nur zwei Komponenten zusammen: dem Basislohn und den Aktienoptionen.
Der Basislohn richtet sich nach dem Dienstalter des Mitarbeiters und der Position, die er innehat. Die Pensionsleistungen sind von der der Führungsstufe des Mitarbeiters, dem Alter und Basissalär abhängig.
Variable Entschädigung
Die variable Entschädigung orientiert sich an den folgenden Prinzipien: Die Höhe des jährlichen Bonus wird vom Verwaltungsrat auf der Basis der Empfehlungen des Nominierungs- und Entschädigungsausschusses bestimmt. Die Summe wird nach freiem Ermessen festgelegt und beruht auf der Bewertung des Unternehmenserfolgs durch den Verwaltungsrat. Der Erfolg ist eine breitere Bewertungsgrundlage als die Rentabilität (die aber auch ein zentraler Faktor ist), da bei der Bewertung des Erfolgs auch berücksichtigt wird, in welchem Kontext das Unternehmen im Berichtszeitraum operierte und Leistungen erbrachte.
- Jährliche Entschädigung der Geschäftsleitung
- Jährliche Entschädigung für alle Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter mit Entlohnung auf Kommissionsbasis («Allgemeine variable Entschädigung»).
Eine gegebenenfalls jedem berechtigten Mitarbeiter ausbezahlte allgemeine variable Entschädigung beruht auf dem sogenannten "Profit Award", der mit dem sogenannten Faktor "Multiplier" multipliziert wurde.
- Der Profit Award berechnet sich als prozentualer Anteil des Lohnes eines berechtigten Mitarbeiters. Er wird vom Verwaltungsrat in eigenem Ermessen und auf Grundlage seiner Beurteilung des Unternehmenserfolgs festgelegt. Der Erfolg bietet eine viel breitere Bemessungsgrundlage als die Rentabilität (die jedoch auch ein zentraler Faktor ist). In die Beurteilung des Erfolgs fliessen zudem die Rahmenbedingungen ein, unter denen das Unternehmen im Beobachtungszeitraum tätig war und seine Leistungen erbrachte.
- Der Multiplier richtet sich nach (i) der Führungsstufe (Kadermitglied bis Mitarbeiter) und/oder dem Dienstalter des betreffenden Mitarbeiters und (ii) der Beurteilung der Gesamtleistung aufgrund der jeweils zu Jahresbeginn von der Geschäftsleitung festgelegten Ziele. Die Beurteilung der Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Die von der Geschäftsleitung definierten Ziele beziehen sich im Allgemeinen auf das Wachstum, die Rentabilität, die Compliance und die Entwicklung neuer Dienstleistungen. Das Unternehmen hält die Spanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Faktor möglichst in einem angemessenen Rahmen.
Die allgemeine variable Entschädigung wird vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Nominierungs- und Entschädigungsausschusses genehmigt.
Aktienoptionspläne
Die Gruppe besitzt zwei Aktienoptionspläne: einen für die Mitarbeiter (einschliesslich der Geschäftsleitung) und einen für den Verwaltungsrat. Der Unterschied zwischen den beiden Plänen besteht primär darin, dass die dem Verwaltungsrat zugeteilten Optionen am Zuteilungsdatum und die den Mitarbeitern zugeteilten Optionen am Ausübungsdatum erworben werden ("vested"). Mitarbeiter, die Swissquote vor Beginn der Ausübungsperiode verlassen, verlieren folglich ihren Anspruch auf Ausübung ihrer Optionen. Für die Ausgestaltung der Bedingungen des Aktienoptionsplans und die Festlegung der Anzahl angebotener Optionen ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Die Bedingungen der Aktienoptionspläne haben in den letzten Jahren variiert. Als Unternehmenspraxis hat sich jedoch eine jährliche Zuteilung an alle berechtigten Mitarbeiter und Verwaltungsratsmitglieder ergeben. Seit 1999 fanden insgesamt vierzehn Zuteilungsrunden statt. In einem normalen Geschäftsumfeld werden die angebotenen Optionen gemäss den Bedingungen in der Regel in drei gleiche Tranchen aufgeteilt, die jeweils ein, zwei oder drei Jahre nach dem Zuteilungsdatum ausübbar sind. Die Ausübungsperiode beträgt im Allgemeinen zwei Jahre.
Seit 2007 und vorbehaltlich eines normalen Geschäftsverlaufs wird die in einem Kalenderjahr gewährte Maximalzahl von Optionen anhand eines fixen Prozentsatzes festgelegt, der auf dem Verhältnis des Fair Value der angebotenen Optionen zu den Kosten für den Basislohn beruht. 2012 betrug dieser Prozentsatz 1,7% (2011: 2,9%, 2010: 3,9%). Die Zuteilung von Optionen an die einzelnen Mitarbeiter richtet sich unter ordentlichen Geschäftsbedingungen nach der Organisationsstufe eines Mitarbeiters. Alle Mitarbeiter derselben Organisationsstufe erhalten dieselbe Anzahl Optionen.
Der Verwaltungsrat versucht, die Anzahl der Optionen, welche den Mitarbeitern sowie den Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder angeboten werden, in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen.
Entschädigung der Geschäftsleitung
Gemäss Arbeitsvertrag setzt sich die Entschädigung der Geschäftsleitungsmitglieder aus einem Basislohn, einem von der Erreichung bestimmter Leistungsziele abhängigen Bonus und einer jährlichen, im Ermessen des Verwaltungsrats liegenden Zuteilung von Aktienoptionen zusammen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und mit keiner Bestimmung erhält die Geschäftsleitung einen Anspruch auf einen «goldenen Fallschirm». Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind an dem Teil der Sitzung, an dem ihre Entschädigung festgelegt wird, nicht anwesend.
Der Basislohn der Geschäftsleitungsmitglieder wird vom Verwaltungsrat jährlich mit den marktüblichen Entschädigungen verglichen und gegebenenfalls nach eigenem Ermessen angepasst. Der Basislohn blieb im 2012 unverändert.
Die geprüften Details der Entschädigung der Geschäftsleitung werden in der Anmerkung 22 der konsolidierten Jahresrechnung (Abschnitt VII) offengelegt und weisen ein Format auf, das den Bestimmungen von Art. 663bbis und Art. 663c des Schweizerischen Obligationenrechts entspricht.
Entschädigung des Verwaltungsrats
Die Entschädigung des Verwaltungsratspräsidenten und der übrigen Verwaltungsräte besteht aus einer Barentschädigung und einem Aktienoptionsplan, der zum Bezug von Aktien der Swissquote Group Holding AG berechtigt. Die Höhe der Barentschädigung wird vom Gesamtverwaltungsrat auf Antrag des Nominierungs- und Entschädigungsausschusses festgelegt und jährlich neu überprüft. Dasselbe Verfahren gilt für die Zuteilung von Aktienoptionen. Der Verwaltungsrat nimmt an dem Teil der Verwaltungsratssitzung teil, an dem über dessen Entschädigung entschieden wird und beschliesst, sofern nicht von einem Verwaltungsratsmitglied anderweitig verlangt, alle Empfehlungen des Nominierungs- und Entschädigungsausschusses bezüglich Entschädigung einstimmig.
Bei der Prüfung der Entschädigung des Verwaltungsrats werden mehrere Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem die Entwicklung der Entschädigungen von Verwaltungsräten in der Schweiz und/oder in vergleichbaren Unternehmen (Branche/Grösse) anhand verfügbarer öffentlicher Informationen. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass zwischen der Barentschädigung eines Verwaltungsratsmitglieds und dem Basislohn eines Geschäftsleitungsmitglieds ein angemessenes Verhältnis besteht.
Die Amtsdauer eines Verwaltungsrats beträgt jeweils ein Jahr. Entsprechend muss er jedes Jahr aufs Neue bestätigt werden. Austrittsleistungen in Form von «goldenen Fallschirmen» sind nicht vorgesehen.
Seit 2008 werden den Verwaltungsratsmitgliedern jedes Jahr Aktienoptionen gewährt, früher wurden sie nur alle drei Jahre zugeteilt. Die Bedingungen sehen vor, dass die den Verwaltungsratsmitgliedern gewährten Aktienoptionen am Zuteilungsdatum erworben werden ("vested").
Die geprüften Details der Entschädigung des Verwaltungsrats werden in der Anmerkung 22 der konsolidierten Jahresrechnung (Abschnitt VII) offengelegt und weisen ein Format auf, das den Bestimmungen von Art. 663bbis und Art. 663c des Schweizerischen Obligationenrechts entspricht.
