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Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Angebotspflicht
Die Statuten der Gesellschaft beinhalten keine Artikel betreffend "opting out / opting up"
Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) legt fest: "Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft".
Gemäss Art. 29 BEHG ist der Verwaltungsrat verpflichtet, im Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots den Aktionären die zur Beurteilung des Angebots notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem darf er von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde (verbotene Abwehrmassnahmen). Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.
Kontrollwechselklauseln
Weder Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung noch Mitarbeiter profitieren von Kontrollwechselklauseln.
